Zurzeit stellen sich immer mehr Betreiber von älteren Werkzeugmaschinen die Frage, inwieweit sie ihren Maschinenpark noch weiter betreiben dürfen und welche Nachrüstungspflichten für diese Maschinen gelten. Ein Bestandsschutz existiert nicht, obwohl dies oft vermutet wird. Sich allein auf das Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu berufen, ist nicht erlaubt, da sich der Stand der Technik dynamisch verhält.
Die Gesetzgebung fordert, dass eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV entscheiden soll, ob den Arbeitnehmern ein sicheres Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wird. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kommt aber die eine oder andere Fachkraft für Arbeitssicherheit an ihre Grenzen, was nachvollziehbar ist, da eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht zwangsweise detaillierte Kenntnisse im Bereich Maschinensicherheit haben muss. Infolgedessen wird versucht, die Risiken bei vielen Maschinen allein durch organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu reduzieren. Dies ist aber im Normalfall nicht ausreichend. Welche Schutzeinrichtungen sind unter diesem Gesichtspunkt nachzurüsten, um Bediener bei Dreh-, Fräs-, Bohr-, Säge- oder Schleifarbeiten vor gefahrbringenden Bewegungen oder herausfliegenden Spänen zu schützen? Welche Anforderungen sind für die Auswahl der Schutzeinrichtungen und an die elektrische Einbindung einzuhalten? In diesem Zusammenhang stellt sich oft auch die Frage, ob nach einem Umbau eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich ist und damit verbunden alle Herstelleranforderungen erfüllt werden müssen.
Sollten Sie sich mit dieser Thematik zurzeit beschäftigen, dann zeigt das, dass Sie eine gute Sicherheitskultur leben bzw. anstreben und den ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht haben. Bei den weiteren Schritten unterstützen wir Sie gerne.