Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Informationen - Maschinenrichtlinie) stellt unterschiedliche Forderungen an den Hersteller. Beispielsweise ist gefordert, dass die EG-Konformitätserklärung den Namen und die Anschrift eines Dokumentationsbevollmächtigten enthält, also der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen.
Die Marktaufsichtsbehörden benötigt einen Ansprechpartner, von dem sie die technische Dokumentation einfordern können.
Stellen sich auch in Ihrem Unternehmen die folgenden Fragen:
Zu den Aufgaben des Dokumentationsbevollmächtigten gehört unter anderem das Zusammenstellen der technischen Dokumente. Der Dokumentationsbevollmächtigte ist jedoch nicht für die Inhalte verantwortlich. Diese Verantwortung obliegt dem Hersteller bzw. dem Inverkehrbringer. Der Dokumentationsbevollmächtigte prüft außerdem die technische Dokumentation auf ihre Vollständigkeit. Dazu gehören auch Dokumente, die extern bereitgestellt wurden. Des Weiteren kümmert er sich um die Archivierung der Dokumente und stellt als Ansprechpartner für die Marktaufsichtsbehörden sicher, dass diese jederzeit verfügbar sind.
Der Dokumentationsbevollmächtigte kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Es ist auch möglich, mehrere Dokumentationsbevollmächtigte zu ernennen. Hersteller mit einem Sitz in der EU können sich selbst als Dokumentationsbevollmächtigte benennen. Ein Hersteller aus dem Nicht-EU-Land ist dazu verpflichtet, einen in der EU ansässigen Dokumentationsbevollmächtigten zu beauftragen.
Aus unserer Sicht ist es ratsam, eine juristische Person als Dokumentationsbevollmächtigten zu benennen. Die Aufgaben sind nicht mehr an eine natürliche Person gebunden und können bei Personalwechsel neu verteilt werden. Der Bevollmächtigte muss dem Unternehmen nicht angehören, sondern kann auch extern beauftragt werden.
Weitere Fragen klären wir gerne in einem Beratungsgespräch.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Beitrag die Sprachform des generischen Maskulinums angewandt.