Am 26.08.2019 veröffentlichte das Bundesministerium die neuen technischen Regeln für Gefahrstoffe 723 und 724.
Im Zuge der Neufassungen der TRGS 723 und 724 wurden die Inhalte der TRBS 2152 Teil 3 und Teil 4 übernommen. Teile der TRBS 2152 werden somit aufgehoben. Die TRGS 723 definiert Anforderungen der Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge eines Wirksamwerdens von Zündquellen. Diese beziehen sich vor allem auf gefährliche explosionsfähige Atmosphären. Sie wird bei der Ermittlung der relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach §6 GefStoffV verwendet und gilt für Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen in Ex-Bereichen (gemäß Anhang 1, 1.6 III GefStoffV). Arbeitgeber können diesbezüglich die Ex-Bereiche in Zonen einteilen und Maßnahmen bzw. die Auswahl der Arbeitsmittel zuordnen (gemäß Anh.1, 1.7 GefStoffV). Die TRGS 724 verdeutlicht die Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Folgen einer Explosion gefährlicher explosionsfähiger Stoffe auf ein unbedenkliches Maß beschränken. Folgende Maßnahmen werden behandelt:
Die TRGS 724 gilt vorwiegend für Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die nicht Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind.