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Neufassung der TRBS 1203

Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 wurde im Mai 2019 aktualisiert und ersetzt die frühere Version aus dem Jahr 2010.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 wurde im Mai 2019 aktualisiert und ersetzt die frühere Version aus dem Jahr 2010. Dabei wird besonderer Fokus auf die Qualifikation, der zur Prüfung befähigten Personen für Arbeitsmittel, gelegt. / TRBS 1203 Die TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die aktuelle TRBS 2013 definiert die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen je nach Arbeitsmittel entsprechend §2 Absatz 6 BetrSichV. Damit folgt die Version vom Mai 2019 einer neuen Struktur. Neben redaktionellen Anpassungen wurde ein weiterer Punkt aufgenommen, der sich an den Arbeitsmitteln nach Anhang 3 der BetrSichV orientiert. Während in der alten TRBS 1203 die Qualifikation der befähigten Person von der Art der Gefährdung abhängig gemacht wurde, differenziert die TRBS 1203 (2019) jetzt nach Art des Arbeitsmittels: Allgemeine Qualifikation Qualifikation für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten Qualifikation für Arbeitsmittel mit hydraulischen Komponenten Qualifikation für Personenaufnahmemittel zum Heben von Personen mit Kranen Die Aufgaben des Arbeitgebers sind nach TRBS 1203 eindeutig definiert. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Technischen Regeln für Betriebssicherheit haben, oder Sie eine Überprüfung der Übereinstimmung mit diesen Regeln in Ihrem Betrieb wünschen.

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