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Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201 Teil 3)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, sowie weitere Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Teil 3 der TRBS 1201 wurde nun im März 2018 aktualisiert.

/ Teil 3 der technischen Regel für Betriebssicherheit 1201

führt die Regelungen bezüglich Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU auf und erläutert die Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV.

 
Sofern ein Gerät, Schutzsystem, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung erheblich modifiziert wurde, verliert das System seine Zulassung und darf nicht eingesetzt werden.. Eine erhebliche Modifikation liegt vor, wenn grundlegende Gesundheits- oder Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU oder die Integrität einer Zündschutzart betroffen sind.

An der TRBS 1201-3 wurden nun Änderungen vorgenommen, welche im Folgenden vorgestellt werden:


Das erste Kapitel, welches den Anwendungsbereich umfasst, enthält nun keine Ungültigkeitsklausel für wesentliche Veränderungen an überwachungsbedürftigen Anlagen mehr.

Die Begriffsbestimmungen wurden ebenfalls angepasst, anstelle der Formulierung „Befähigten Person mit behördlicher Anerkennung“ wird nun die Formulierung „Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung“ verwendet. Zudem wurde in Kapitel zwei definiert, was nach TRBS eine Komponente darstellt.

Durch die Aktualisierung der Betriebssicherheitsverordnung war auch die Anpassung der Kategorisierung von Geräten und Komponenten in Kapitel 4 der TRBS 1201-3 notwendig.

Des Weiteren wurde eine zusätzliche Beispielsammlung an die Richtline angefügt, welche ein praktisches Hilfsmittel darstellt.

/ Sprechen Sie uns gerne an!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu den Technischen Regeln für Betriebssicherheit haben, oder Sie eine Überprüfung dieser Regeln in Ihrem Betrieb wünschen.

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